Trachtenverein König Ludwig "Stamm" Schloß Berg gegründet 1931
Trachtenverein König Ludwig "Stamm" Schloß Berg gegründet 1931

Vereinssatzung / Statuten

§ 1

Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Verbreitung der Volks- und Gebirgstracht, der Volksmusik, der Mundart und besonders auch des Volksliedes sowie Pflege der Schuhplattler und Heimattänze.

 

§ 2

Mitglied kann jeder Unbescholtene werden, sobald er das 17. Lebensjahr erreicht hat.

 

§ 3

Die Mitglieder teilen sich in Aktive, Passive und Ehrenmitglieder. Wer Mitglied werden will, hat sich persönlich oder schriftlich beim Vorstand anzumelden.

 

§ 4

Über das aufzunehmende Mitglied wird im Verein abgestimmt. Wenn der Antragsteller bei der Abstimmung mindestens durch eine 2/3-Mehrheit angenommen wird, erfolgt die Aufnahme per Handschlag durch den Vorstand. (Nun gilt nur noch das "Du")

 

§ 5

Der Jahresbeitrag (z. Zt. 25,- EUR) wird durch die Vorstandschaft festgelegt. Im Mitgliedsbeitrag ist eine Haftpflichtversicherung enthalten.

 

§ 6

Plattlerproben und Vereinsabende finden nach Möglichkeit jeden zweiten Samstag statt. Vierteljährlich ist eine Ausschußsitzung abzuhalten.

 

§ 7

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

1. und 2. Vorstand

1. und 2. Kassier

1. und 2. Schriftführer

1. und 2. Vorplattler

1. Jugendleiter

 

Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören der Fahnenträger, das Schiedsgericht, die Revisoren, der Zeugwart und der Vereinsmusiker.

 

Die Tätigkeit des gesamten Ausschusses erstreckt sich jeweils auf die Dauer von drei Vereinsjahren. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

 

Alle ersten Ämter sind per Stimmzettel zu wählen. Alle Stellvertreter können auch per Handzeichen gewählt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

§ 7a

Ein Beschluß kann nur durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.

 

Die Vereinsmitglieder haften für Schulden des Vereins nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 8

Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich den einzelnen Mitgliedern anzuzeigen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.

 

Bei der Abstimmung sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

 

§ 9

In der Jahreshauptversammlung hat die Vorstandschaft einen genauen Jahresbericht vorzulegen. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:

1. Bericht des Schriftführers

2. Bericht des Kassiers

3. Bericht der Kassenrevisoren

4. Bericht des Vorplattlers

5. Bericht des Jugendleiters

6. Bericht des Vorstands

7. Entlastung der Vorstandschaft

8. Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)

9. Wahl (bei Neuwahlen)

10. Anträge, Wünsche und Verschiedenes

 

§ 10

Besondere Zuwendungen und Ehrungen des Vereins für die einzelnen Mitglieder: Je nach der derzeitigen Kassenlage beschließt der Verein, für Hochzeiten (Grün-, Silber-, Gold-) EUR 25,- je Mitglied, für Geburtstage (50, 60) ca. EUR 20,- , (65, 70, 75, 80, 85) ca. EUR 25,- für ein passendes Geschenk aufzuwenden. Bei langjähriger Mitgliedschaft - ab 25 Jahren (Silber) und ab 40 Jahren (Gold) - erhält das Mitglied eine Ehrennadel. Bei Todesfall eines Mitglieds legt der Verein zu Ehren des Verstorbenen am Grab einen Kranz nieder. Eine Fahnenabordnung nimmt an der Beerdigung teil.

 

Vergütungen für Delegierte (bei Gauversammlungen), Fahnenträger und Begleiter (bei Beerdigungen, Prozessionen, Hochzeiten und Trachtenfesten) oder für sonstige Ausgaben, die einem Mitglied für das Wohl und Interesse des Vereins entstehen, werden jeweils von der Vorstandschaft beschlossen.

 

Die Delegierten bei Gauversammlungen u. ä. erhalten:

1 Mittagessen und 1 Maß Bier, bei Vorplattlerproben und Jugendleitertagungen

pro Person ca. EUR 10,-

Fahnenträger je Einsatz EUR 10,-

Begleiter und Taferlbua je EUR 5,-

 

§ 11

Der Verein ist bestrebt eine Jugendgruppe einzurichten. Das Höchstalter der Jugend beträgt 17 Jahre. Nach unten besteht keine Altersvorschrift. Die Jugend ist beitragsfrei, es kann jedoch eine eigene Jugendkasse angelegt werden.

 

Ein(e) bei der Jahreshauptversammlung gewählte(r) Jugendleiter(in) vertritt gegenüber dem Verein die Interessen und Anliegen der Jugend.

 

§ 12

Mitglieder, die dem Verein mehr als 2 Jahre Beiträge schulden, werden nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung ausgeschlossen. Ebenso werden Mitglieder, die den Verein oder dessen Ansehen in grober Weise schädigen, durch Versammlungsbeschluß ausgeschlossen.

 

Dem Betroffenen ist jedoch in jedem Fall vorher in der Versammlung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

 

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit (Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder) beschlossen werden.

 

§ 14

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen wohltätigen Zwecken zu.

 

§ 15

Es muss das Bestreben jedes Mitglieds sein, sich die Trachten des Vereins anzuschaffen.

 

§ 16

Durch Versammlungsbeschluß können weitere Einrichtungen im Verein geschaffen werden.

 

§ 17

Der Verein ist politisch nach keiner Richtung hin gebunden, vielmehr wird innerhalb des Vereins keinerlei Politik betrieben. Eine militärische oder halbmilitärische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen. Der Verein betätigt sich auch bei keiner politischen Werbe- oder Wahlveranstaltung.

 

"Treu dem guten alten Brauch"

Do samma Dahoam:

Marienstr. 11
82335 Berg-Aufkirchen

(unterhalb der alten Schule)

Mitglied im Loisachgau

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